Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „ Cura Plaidt “ e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Plaidt.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Koblenz eingetragen.

a) Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, Plaidter Einwohner und Einwohnerinnen, die durch Naturgewalten, aufgrund von Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder sonstiger unverschuldeter Ereignisse in Not geraten (bspw. pflegebedürftig) sind, finanziell zu unterstützen. Die Unterstützung soll an Personen geleistet werden, die  anderweitig keine  ausreichende Versorgung erhalten und  bei denen die Voraussetzungen der  Hilfebedürftigkeit  gemäß   53  AO vorliegen.

 

b) Weitere Aufgabe des Vereins ist die finanzielle Unterstützung ortsansässiger Schulen und Kindergärten sowie von Alten- und Pflegeheimen, soweit es sich bei letzteren um gemeinnützige Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

 c) Der Vereinszweck kann auch durch die Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften im Sinne des §§ 51 ff. AO verwirklicht werden,die ihrerseits gemeinnützige Zwecke gemäß den litt. a) und b) dieses Paragraphen verfolgen. 

Die Unterstützung kann durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie dem persönlichen Einsatz der Mitglieder, insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder, erfolgen.

 

d) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen des Vereins besteht nicht.

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 ff der Abgabenordnung.

 

(2)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur  für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder, mit Ausnahme des Nachweises der Hilfsbedürftigkeit gem. § 53 AO, aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

 

(3)       Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Die Aufnahme kann, falls ein Hinderungsgrund vorliegen sollte, vom Verein aus ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich einmal eine Beitragszahlung zu leisten, deren Höhe bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.

(3)       Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er ist durch schriftliche Mitteilung dem Vorstand anzuzeigen. Er wirkt auf das Ende des Zeitraumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entsprechenden Rechte.

(4)       Ein Mitglied kann bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder bei sonstigen besonderen Gründen, wenn dem Verein eine Mitgliedschaft nicht mehr zugemutet werden kann, laut Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist bei Abstimmungen eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand
  2. Förderausschuss
  3. die Mitgliederversammlung.

(1)       Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 

  1. Vorsitzende/r
  2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Schriftführer/in
  4. Kassierer/in
  5. mindestens 3 Beisitzer/innen 
(2)        Der Vorstand führt und vertritt den Verein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende/r und die/der stellvertretende Vorsitzende/r. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(3)         Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4)         Vorstandsmitglieder können, bei Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung, durch die anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit von ihren Posten gewählt werden.

(5)          Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Arbeiten und Aufgaben jederzeit Ausschüsse bilden, deren Arbeitsbereiche im Besonderen festgelegt werden.

(1)       Der Förderausschuss hat die Aufgabe, dem Vorstand Bedürftigkeit anzuzeigen. Außerdem soll er dem Vorstand beratend zur Seite stehen.
Der Förderausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

                a) Vorsitzende/r des Vereins

                b) Bürgermeister der Verbandsgemeinde Pellenz

                c) mit je einem Vertreter der kath. und ev. Kirchengemeinde Plaidt.

(2)       Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel.

 

(3)       Grundsätzlich ist über die Verwendung der Mittel Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen sind nur möglich, durch einen Vorstandsbeschluss, der mit einer ¾ Mehrheit verabschiedet wird.

 

Die Geheimhaltungspflicht wird nur gegenüber den Behörden außer Kraft gesetzt, die über den Verein zu befinden haben (Eintragung ins Vereinsregister / Vergabe der Gemeinnützigkeit), sowie gegenüber den Personen, die in § 7 aufgeführt sind.

 

Eine Offenlegungspflicht gegenüber den Mitgliedern ist aus Gründen des Datenschutzes nicht gegeben.

(1)       Der/die Vorsitzende beruft alljährlich die Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher durch eine schriftliche Benachrichtigung einzuladen sind. Er/Sie muss sie einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es verlangt.

(2)       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder aufgrund der Benachrichtigung erschienen sind.

(3)       Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie regelt die Vereinsangelegenheiten durch Beschlussfassung, soweit die Erledigung nicht durch die Satzung dem Vorstand übertragen ist.

(4)       Bei der Beschlussfassung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme.

(5)       Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins dagegen eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(6)       Die Abstimmungen können offen erfolgen, sie müssen aber geheim vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird.

(7)       Alle 2 Jahre findet eine Jahreshauptversammlung statt.

Sie hat zur Aufgabe:

a) Die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten und Erklärungen des Vorstandes. Diesem ist durch die Verlesung der Protokolle, dem Kassenbericht und der Kassenprüfung genüge getan, wenn gegen diese keine Einwände erhoben werden.

b) Die Entlastung des Vorstandes. Bei jeder Jahreshauptversammlung wird der Vorstand entlastet. Kann eine Entlastung nicht getätigt werden, so sind diese Vorkommnisse mit Angaben von Gründen in einem Sonderprotokoll festzuhalten.

c) Die Wahl eines neuen Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer des alten Vorstandes. Grundsätzlich können nur erschienene Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn das betreffende Mitglied seine Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand schriftlich bestätigt hat.

d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen (Wiederwahl ist zulässig).

e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Den Beschluss von Satzungsänderungen.

(8) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, worin die Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind und vom/von der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollarius zu unterzeichnen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

56637 Plaidt, den 05.06.2014